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Erstellt am: 31.10.2010 : 11:41:50 Uhr Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) in die Schweiz
Da mit der Aufschaltung der neuen Tierinserate-Version nebst der Schweiz nun auch Deutschland, Österreich und weitere Länder hinzu gekommen sind, scheint ein entsprechender Hinweis betreffend Grenzübertritt mit Tieren sicherlich angebracht. («Inserate Tierwelt Schweiz», «Tiermarkt Inserate aus Deutschland» und «Tieranzeigen aus Oesterreich»)
Wer also mit Hund oder Katze in die Schweiz einreist, hat bei der Einreise bestimmte gesetzliche Vorschriften zu beachten. In der «Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (ETtV)» ist die Einfuhr von Heimtieren in die Schweiz geregelt.
Als Hilfestellung zu diesem «Themenkomplex» bietet das «Bundesamt für Veterinärwesen BVET» unter dem Link http://bvet.bytix.com/plus/dbr/ ein entsprechendes Abfrageformular an.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: (Zitat Webseite BVET)
Mit Hund und Katze über die Grenze
o Ich lebe in der Schweiz und reise mit Hunden oder Katzen ins Ausland in die Ferien o Ich lebe im Ausland und mache mit Hunden oder Katzen Urlaub in der Schweiz x Ich lebe in der Schweiz und will Hund€ / Katze(n) vom Ausland in die Schweiz bringen o Ich ziehe mit meinen Hunden oder Katzen in die Schweiz um o Ich importiere Hunde oder Katzen, um sie in der Schweiz zu verkaufen oder abzugeben.
Ich habe folgende Anzahl Hunde und Katzen dabei: o Hunde, jünger als 3 Monate x Hunde, 3-7 Monate o Hunde, über 7 Monate
o Katzen, jünger als 3 Monate o Katzen, 3-7 Monate o Katzen, über 7 Monate
Als «Ergebnis» werden folgende Hinweise/Informationen vom BVET ausgegeben:
Ich bringe Hund€ oder Katze(n) aus: Deutschland. Ich lebe in der Schweiz und will Hund€ / Katze(n) vom Ausland in die Schweiz bringen:
1 Hunde, 3-7 Monate
Information BVET: Für die Einreise benötigen Sie Folgendes: • Gültige Tollwutimpfung • Mikrochip oder Tätowierung • Offizieller EU-Heimtierpass
Bitte beachten Sie: • Melden Sie ihr€ Tier€ beim Schweizer Zoll an, und bewahren sie die Belege über die korrekte Deklaration und gegebenenfalls die Entrichtung der Mehrwertsteuer sorgfältig auf.
• Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten.
• Als Hundebesitzer oder -besitzerin müssen Sie Ihre Tiere in Ihrer Schweizer Wohngemeinde anmelden. Ihr Tierarzt oder Ihre Tierärztin muss die Hunde zusätzlich in der Schweizer Hundedatenbank anmelden. Informieren Sie sich auch über die Ausbildungspflichten für Hunde und HundehalterInnen in der Schweiz.
• Diese Regelung gilt nur für Heimtiere, also für Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden und von ihren Eigentümern begleitet werden. Sie dürfen die Tiere nicht mit der Absicht über die Grenze bringen, sie zu verkaufen oder abzugeben, sonst handelt es sich um einen kommerziellen Import. |
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