Ü B E R S I C H T |
mäxthebully |
Erstellt am: 10.06.2009 : 09:05:54 Uhr Im oben genannten Inserat schreibt die Person, dass Wachteln nicht von Privaten verkauft werden dürfen. Was für ein Schwachsinn. Klar sind Wachteln Wildvögel, aber dass würde heissen, dass man auch keine Enten und Gänse etc, verkaufen dürfte. Und auch bei privat Personen findet man gesunde und kräftige Tiere. |
D I E 2 L E T Z T E N A N T W O R T E N (Neue zuerst) |
Admin |
Erstellt am: 10.06.2009 : 12:00:22 Uhr Zitat: Original erstellt von: mäxthebully
... dass Wachteln nicht von Privaten verkauft werden dürfen. Was für ein Schwachsinn. ...
Danke für den Inserate Hinweis!
Es ist wohl folgende Legewachtel Tieranzeige gemeint:
Tier-Inserate.ch/Voegel_Gefluegel/Wachteln_48270
Legewachteln zu verkaufen!!!
Kaufen Sie Wachteln nur von anerkannten und bewilligten Zuchten! Jeder andere Kauf bei Hobbyzüchtern usw. ist nicht erlaubt und strafbar! Verlangen Sie von dem Wachtelverkäufer die kantonale Bewilligung, denn nur so sind Sie sicher, dass sie gesunde Tiere kaufen.
Aus bewilligter Zucht verkaufen wir:
- Küken ab CHF 1.00 - Legewachteln ab CHF 8.00 - Bruteier, täglich über 100 Stück
Übrigens, bekanntlich ist für solche «Angelegenheiten» die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung zuständig.
Da heisst es unter anderem:
[Zitat Richtlinie 800.111.15 - Gewerbsmässige Haltung von Wachteln
II Bewilligungspflicht
Das gewerbsmässige Halten von Wachteln zur Eier- und Fleischgewinnung bedarf einer kantonalen Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1). In der Bewilligung werden die Gehegegrössen, die zulässige Belegdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger/Tierpflegerinnen mit Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere festgelegt. Die Bewilligung wird in der Regel nicht befristet (vgl. Art. 43 Abs. 2 TSchV). Zudem können die Bewilligungen Fütterung, Pflege und Unterkunft näheregeln sowie Bedingungen und Auflagen festlegen (vgl. Art. 43 Abs. 4 TSchV).
Ende Zitat]
Wer es ganz genau wissen möchte, findet unter folgenden Links weitere Infos:
Bundesamt für Veterinärwesen BVET - Geflügel Die nachfolgend aufgeführten Richtlinien und Merkblätter informieren Tierhaltende, Bauherren und Stalleinrichtende über die Haltung von Geflügel. bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00744/00754/
Unter obigem Link ist auch die Richtlinie 800.111.15 zu finden. «Gewerbsmässige Haltung von Wachteln (Coturnix japonica) zur Eier- und Fleischproduktion (800.111.15)»
Inhalt dieser «Wachtel-Richtlinien» (800.111.15) sind: I Biologische Merkmale der domestizierten Japanwachtel II Bewilligungspflicht III Befähigung zur Tierbetreuung IV Mindestanforderungen an Gehege und Einrichtungen 1 Mindestabmessungen 2 Boden 3 Einrichtungen V Qualitative Haltungsanforderungen 4 Klima 5 Futter und Wasser 6 Einstreu 7 Unverträgliche Tiere VI Schlachtung |
Iva |
Erstellt am: 10.06.2009 : 10:47:33 Uhr Wahrscheinlich hat er damit gemeint, dass du Halterbewilligung brauchst, wenn du sie halten willst |
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